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Infektionsschutzkonzept des FFC Wacker München 99 

Stand: 07.Oktober 2021

Vorbemerkung

Die Vorgaben, auf denen die Inhalte dieses Infektionsschutzkonzepts beruhen, sind die Veröffentlichungen des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) und das Rahmenhygienekonzept Sport.  
Es gilt für den Trainingsbetrieb und Spielbetrieb im Freien und die hiermit im Zusammenhang stehenden notwendigen Tätigkeiten im Bereich der Sportstätte. Zur besseren Abtrennung werden die genannten Bereiche in Zonen eingeteilt. Genauere Inhalte werden unter Punkt 7 erläutert.
Die Grundlage für sämtliche aufgeführten Maßnahmen und Regelungen ist die Annahme, dass eine Ansteckung mit SARS-CoV2 zwar möglich, die Wahrscheinlichkeit aber durch das Umsetzen der genannten Hygienemaßnahmen sehr gering ist. 
Sportveranstaltungen des FFC Wacker München 99 sind auf 1000 Zuschauer beschränkt.
 

1) Organisatorisches

a) Die Einhaltung des Infektionsschutzkonzept wird kontrolliert, bei Nichtbeachtung werden entsprechende Maßnahmen ergriffen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. 

b) Die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen wird den Teilnehmern kommuniziert. 

c) Die teilnehmenden Personen (Trainer, Spieler etc.) werden geschult und über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften informiert. 

d) Soweit gemäß Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter. 

  

2) Generelle Sicherheits -und Hygieneregeln 

 
a) Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für 
b) Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion, 
c) Personen mit Kontakt zu COVID­19 ­Fällen in den letzten 14 Tagen, zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen, 
d) Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, 
e) Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Fieber, Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes) 
f) Die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich von Sportstätten anwesenden Personen ist von dem Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass auch bei Erreichen der Personenhöchstzahl die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist. Bei der Festlegung der Personenzahl sind die Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass außerhalb der aktiven Sportausübung die Einhaltung der Mindestabstände in allen zugänglichen Bereichen einschließlich der sanitären Anlagen und Umkleidekabinen jederzeit gewährleistet ist. Es dürfte sich hierbei empfehlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums, in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro ca. 20 m2 zugelassen wird. 
g) Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Zuschauerbereich und Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten zu beachten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind. 
h) In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.  
i) Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen. 
j) Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind. 
k) Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist zu achten. Ein Lüftungskonzept muss vorliegen. 
l) Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen. 
m) Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen zu Sportkursen bestehen, ist bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird. 
n) Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Gruppengröße bestehen, ist diese entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen. Auf Buchst. B wird verwiesen. 
o) Minderjährige Sportler können von ihren Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist einzuhalten. 
  

3) Umsetzung der Schutzmaßnahmen: vor Betreten der Sportanlage 

  
a) Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Mitarbeiter, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Personen während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten. 
b) Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
c) Sportanlagenzugangsberechtigte sind über das Abstandsgebot, über die Tragepflicht einer medizinischen Maske und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren. 
 

 

4) Durchführung des Trainings- und Spielbetrieb 

  
a) Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck/Umarmungen) sind zu unterlassen. 
b) Beachten der Hust- und Nies-Etikette (Armbeuge oder Einmal-Taschentuch).  
c) Unterlassen von Spucken und von Naseputzen auf dem Spielfeld. 
d) Jeder Spieler verwendet eine eigene Getränkeflasche  
e) Torhüter sollen ihre Torwarthandschuhe nicht mit Speichel befeuchten. 
f) Kein Abklatschen und In-den-Arm-nehmen  
g) Das verwendete Material beschränkt sich auf das Nötigste. Bälle und Markierungshütchen werden möglichst vor dem Training/Trainingsspiel desinfiziert bzw. alternativ gründlich gereinigt und auf dem Platz bereitgestellt.  
h) Trainingsleibchen/Trikots werden ausschließlich von einem Spieler pro Training(spiel) getragen und nicht getauscht. Nach dem Training(spiel) werden die Leibchen/Trikots gewaschen.  
i) Nach dem Training(spiel) werden die verwendeten Materialien Bälle, Hütchen) möglichst desinfiziert bzw. alternativ gründlich gereinigt. 
j) Das Trainingsangebot ist so organisiert, dass ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Mannschaften vermieden wird. Hierzu sind Pufferzeiten für die Wechsel eingeplant. 
  
  

5) Spielbetrieb 

  
5.1) Anreise der Teams und Schiedsrichter zum Sportgelände 
a) Anreise der Teams und Schiedsrichter mit mehreren Fahrzeugen wird empfohlen. Fahrgemeinschaften sollten soweit möglich minimiert werden. Insbesondere bei Anreise in Mannschaftsbussen/-transportern ist die Abstandsregelung zu beachten oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 
b) Die allgemeinen Vorgaben bzgl. Abstandsregelungen etc. sind einzuhalten. 
c) Auf eine zeitliche Entkopplung der Ankunft der beiden Teams und Schiedsrichter ist zu achten. 
d) In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten: Realisierung unterschiedlicher Wege zu den Kabinen oder größtmögliche räumliche Trennung 
e) Für die Gastmannschaft ist vom Parkplatz eine eindeutige Markierung zu den Kabinen und weiteren Anlagen vorzubereiten, damit Stauungen und Gegenverkehr in engen Räumen/Gängen vermieden wird. 
  
5.2) Kabinen (Teams & Schiedsrichter) 
a) Die Aufenthaltsdauer in den Kabinen ist auf ein Minimum zu beschränken und es halten sich nur die unbedingt erforderlichen Personen in den Kabinen auf.  
(Grund für die Minimierung der Aufenthaltszeit in der Kabine: über 90% aller Infektionen beim Fußball entstehen in der Kabine) 
b) Es wird empfohlen, zur Kabine angrenzende freie Räumlichkeiten als zusätzliche Umkleidekabinen zu nutzen. 
c) Abstandsmarkierungen in den Kabinen erleichtern das Einhalten des Mindestabstandes. 
d) Zur Wahrung des Mindestabstandes erfolgt das Umziehen ggf. in wechselnden Gruppen.  
e) Spiel- und Halbzeitbesprechungen oder Mannschaftssitzungen werden nach Möglichkeit im Freien durchgeführt. 
f) Mannschafts- und Schiedsrichterkabinen werden regelmäßig gereinigt und Kontaktflächen desinfiziert. 
g) In den Umkleiden wird auf eine ständige Durchlüftung geachtet. 
  
5.3) Spielbericht 
a) Nach Möglichkeit soll der Spielbericht von den Mannschaftsverantwortlichen und Schiedsrichtern auf einem eigenen Endgerät oder zu Hause bearbeitet werden. Falls Geräte des Heimvereins genutzt werden, sind diese nach Benutzung zu desinfizieren. 
b) Werden vor Ort Eingabegeräte von mehreren Personen benutzt, sind diese vor und nach der Nutzung zu reinigen. Zudem ist sicherzustellen, dass unmittelbar nach Eingabe der jeweiligen Person eine Handdesinfektion möglich ist. 
c) Auf Auswechselkärtchen wird grundsätzlich verzichtet. 
 
5.4) Weg zum Spielfeld / Spieler-Tunnel 
a) Die Abstandsregelung ist auf dem Weg zum Spielfeld zu allen Zeitpunkten (zum Aufwärmen, zum Betreten des Spielfelds, in der Halbzeit, nach dem Spiel) anzuwenden. 
b) Sofern möglich, räumliche Trennung der Wege für beide Teams. Sollte dies nicht möglich sein, so ist auf eine zeitliche Entzerrung bei der Nutzung zu achten. 
    
5.5) Aufwärmen 
a) Das Aufwärmen findet in räumlich getrennten Bereichen statt, in denen vor allem die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personen gewährleistet ist. 
  
5.6) Ausrüstungs-Kontrolle 
a) Die Equipment-Kontrolle durch den Schiedsrichter erfolgt im Außenbereich. 
b) Wenn hierbei kein Mindestabstand gewährleistet werden kann, ist vom Schiedsrichter (-Assistent) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 
  
5.7) Einlaufen der Teams 
a) Kein gemeinsames Einlaufen der Mannschaften 
b) Kein „Handshake“ 
c) Keine Escort-Kids 
d) Keine Maskottchen 
e) Keine Team-Fotos 
f) Keine Eröffnungsinszenierung 
  
5.8) Trainerbänke/Technische Zone 
a) Alle auf dem Spielbericht eingetragenen Teamoffiziellen haben sich während des Spiels in der Technischen Zone des eigenen Teams aufzuhalten. 
b) Ist bei Spielen (z. B. Kleinfeld) die Kennzeichnung einer Technischen Zone nicht möglich, halten sich alle Betreuer an der Seitenlinie auf, wobei Heim- und Gastmannschaft jeweils die gegenüberliegende Spielfeldseite benutzen sollten. 
c) Auf der Auswechselbank jedes Teams ist auf die Einhaltung der Abstandsregeln zu achten. Es werden, wenn möglich unterstützende Markierungen angebracht. 
 
5.9) Halbzeit 
a) In der Halbzeitpause verbleiben nach Möglichkeit alle Spieler, Schiedsrichter und Betreuer im Freien. 
b) Falls kein Verbleib im Freien möglich ist (Wettersituation, etc.), muss auf die zeitversetzte Nutzung der Zuwege zu den Kabinen geachtet werden (Mindestabstand einhalten) 
  

6) Zonierung 

  
Die Sportstätte wird in drei Zonen eingeteilt: 
Zone 1 „Innenraum/Spielfeld“ 
a) In Zone 1 (Spielfeld inkl. Spielfeldumrandung und ggf. Laufbahn) befinden sich nur die für den Trainingsbetrieb und Trainingsspielbetrieb notwendigen Personengruppen: 
- Spieler*innen 
- Trainer*innen 
- Funktionsteams 
- Schiedsrichter*innen 
- Sanitäts- und Ordnungsdienst 
- Ansprechpartner*in für Hygienekonzept 
- Ggf. Medienvertreter 
b) Die Zone 1 wird ausschließlich an festgelegten und markierten Punkten betreten und verlassen. 
c) Für den Weg vom Umkleidebereich zum Spielfeld und zurück werden unterstützend Wegeführungsmarkierungen genutzt. 
d) Medienvertreter*innen, die im Zuge der Arbeitsausführung Zutritt zu Zone 1 benötigen (z.B. Fotograf*innen), wird dieser nur nach vorheriger Anmeldung und unter Einhaltung der Abstandsregelung gewährt.
Zone 2 „Umkleidebereiche“ 
a) In Zone 2 (Umkleidebereiche) haben nur folgende Personengruppen Zutritt: 
- Spieler*innen 
- Trainer*innen 
- Funktionsteams 
- Schiedsrichter*innen 
- Ansprechpartner*in für Hygienekonzept 
b) Für die Nutzung im Trainingsbetrieb und Trainingsspielbetrieb werden ausreichende Wechselzeiten zwischen unterschiedlichen Teams vorgesehen.
c) Die generelle Aufenthaltsdauer in den Umkleidebereichen wird auf das notwendige Minimum beschränkt.
Zone 3 „Publikumsbereich (im Außenbereich)“ 
a) Die Zone 3 „Publikumsbereich (im Außenbereich)“ bezeichnet sämtliche Bereiche der Sportstätte, welche frei zugänglich und unter freiem Himmel sind.
b) Es erfolgt möglichst eine räumliche oder zeitliche Trennung („Schleusenlösung“) von Eingang und Ausgang der Sportstätte. 
  

7) Hinweis für bezahlte Trainer*innen 

  
  • Der Verein FFC Wacker München 99 e.V. ist der Arbeitgeber. Dieser trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer*innen. 
  • Notwendige oder sinnvolle Maßnahmen können sich aus dem SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie ergänzender Regeln und Handlungsempfehlungen, z.B. der VBG, ergeben.  
  • Folgende Maßnahmen sind (aktuell) verpflichtend: 
  • Unterweisung zum Hygienekonzept 
  • Bereitstellung von notwendigem Mund-Nasen-Schutz 
  • Ermöglichen/Anbieten von arbeitsmedizinischer Vorsorge, die auch telefonisch erfolgen kann 
  • Individuelle Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund Vorerkrankungen 
  • Besprechung von Ängsten und psychischer Belastung 
  • Vorschlag von geeigneten verstärkten Schutzmaßnahmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen des Konzeptes nicht weitreichend genug sind 
  • Im Falle eines Infektionsverdachts ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer*innen auszugehen, bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist. 
  • Es wird zudem auf die nachfolgenden Hinweise aus Ziffer 7 des Rahmenhygienekonzepts Sport hingewiesen: 
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B.  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 
Die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden. 
  
  

8) Links 

 
Bayerisches Innenministerium 
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/

 
Deutscher Fußball-Bund (DFB) 
https://www.dfb.de/news/detail/corona-alle-inhalte-auf-einen-blick-215696/

 
Bayerischer Fußball-Verband      
http://www.bfv.de/corona

 
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)  
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/

 
Bayerischer Landes-Sportverband (BLSV) 
https://bayernsport-blsv.de/coronavirus/
Rechtliches 
Die vorherigen Bestimmungen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen Behörden oder Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätte weitergehende oder abweichende Regelungen zum Infektionsschutz sowie Nutzungsbeschränkungen getroffen werden können. Prüfen Sie dies bitte regelmäßig. Diese sind stets vorrangig und von den Vereinen zu beachten. 
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